Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

AVO VVD 2.1

§ 21 Prüferinnen und Prüfer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/21#abs-1 (1) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden:

1. Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt,

2. Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt, die die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, haben,

3. Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Fachhochschule des Fachbereichs Strafvollzug oder

4. sonstige fachlich besonders geeignete Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/21#abs-2 (2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

§ 20 § 22